Religionsfreiheit

Soeben hatte ich lieben Besuch. Wir haben uns was leckeres zu Essen gemacht und wir hatten eine ebensogute und anregende Diskussion.

Ein Thema: Religionsfreiheit

Sein Argument: wir haben in Deutschland Religionsfreiheit, wer um 12:30 Uhr gen Mekka beten will, dessen Arbeitgeber hat das zu dulden. Religionsfreiheit bedeutet freie Ausübung der Religion.

Mein Argument: Nein. Wir haben Bekenntnisfreiheit, du kannst an den heiligen Schmitz glauben oder an den St. Spiritus. Die Anhänger von St. Spiritus könnten ja sonst morgens um 8:00 Uhr schon 2 Flaschen Korn intus haben und sagen, ihr Gott wollte das so, und dann trotzdem den Linienbus fahren.

Fragen wir mal das Grundgesetz, § 4:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Zu 1: Ich kann glauben was ich will. Schon allein deshalb, weil mir niemand in den Kopf gucken kann, immer nur davor.
Zu 2: Wenn die ungestörte Religionsausübung bedeutet, dass ich jemanden den Hals aufschlitze und dann sein Blut saufe – nein. Das wird sicherlich viel zu weit gefasst und kann nur im Rahmen der sonstigen Gesetze gelten. Eigentlich soll die Religion vor dem Eingriff des Staates geschützt werden, indem gerade keine Spitzel in die Gemeinden entsand werden und der Pastor das Beichtgeheimnis wahren kann oder ähnliches, aber irgendwas sonst kann man daraus nicht ableiten. Das Verfassungsgericht hat daraus ein islamisches Grundrecht gemacht und die Moslems stellen regelmäßig das muslimische Scharia Recht über unsere Verfassung. Sinn und Zweck kann das aber nicht sein.
Dem stünde auch § 140 GG entgegen, wonach Staat und Kirche bzw. Religion getrennt zu sein haben
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Fußnote

(+++ Nichtamtlicher Hinweis: Die aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 – ebenfalls abgedruckt unter der FNA Nr. 100-2 (siehe juris-Abk: WRV) – lauten wie folgt:

Art. 136

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Art. 137

(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Art. 138

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Art. 139

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Art. 141

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. +++)
Es gibt keine Pflicht, irgendwas zu glauben noch zu einer Religionsgemeinschaft zu gehören. Keiner kann verpflichtet werden, an religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Niemand muss sagen, an wen oder was er glaubt. Für religiöse Vereinigungen gelten die Regeln des BGB, etc.
Eine Pflicht, einem Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten von seinen Pflichten zu entbinden, damit der um 12:30 wohin auch immer beten kann – nein, das lässt sich nicht ableiten. Auch kann Schwimmunterricht für Mädchen nicht als religiöse Veranstaltung umgedeutet werden. Und niemand darf einen anderen steinigen, weil der schwul ist. Das geht da alles nicht daraus hervor.
Das nun die Ditib als Verein sich aus Ankara genau solchen Dingen unterwirft, die bei uns dem Staat aufs strengste untersagt sind – dann passt wohl weder der Verein noch diese seltsame und bisweilen gemeingefährliche Religion nicht zu uns. Ankara verhält sich verfassungswidrig und wer das auch noch bejubelt oder verteidigt, der sollte nach Ankara gehen.

Über osthollandia

Ich bin die Tochter von Engelbert.
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