Kritik erbeten! Ich habe eine Grundlage verwendet, und entsprechend angepasst.
Quelle: https://gardesducorps.wordpress.com/2015/10/31/muster-strafanzeige-wegen-hochverrats-gegen-frau-merkel/
Hiermit erstatte ich Anzeige gegen:
Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin
wegen: Verdacht des Hochverrats, § 81 StGB
Begründung:
Am 4. September 2015 öffnete die Bundesrepublik Deutschland auf Geheiß der Bundeskanzlerin ihre Grenzen zu Österreich, um in Ungarn festsitzende Flüchtlinge ins Land zu lassen. Seitdem strömen wahlweise als Flüchtlinge, Migranten, Schutzsuchende oder auch Zuwanderer bezeichnete Menschen vor allem aus armen und sehr armen Ländern des nahen Ostens und aus Afrika nach Deutschland. Seriöse Schätzungen gehen von ca. 220.000 Menschen aus, die pro Jahr kommen werden, in 2016 waren es mehr als 2 Millionen.
Inzwischen explodieren die Straftaten vor allem von den sog. Flüchtlingen gegen Flüchtlinge aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil gegen Deutsche. Auch steigt der Antisemitismus sowie die Schwulenfeindlichkeit, da die sog. Flüchtlinge überwiegend muslimischen Glaubens sind und insbesondere Juden und Schwule ablehnen, wenn nicht den Tot wünschen. Auch haben diverse Terroranschläge stattgefunden, nicht zuletzt der Anschlag vom Breitscheidplatz in Berlin, der unlängst seinen unrühmlichen Jahrestag hatte.
Der allzu hohe Einwanderungsdruck aus 2015/2016 auf Deutschland hat zwar nachgelassen, aber dies ist der Schließung der Balkanroute durch Österreich und Ungarn zu verdanken, einen Deutschen Beitrag sucht man vergebens.
Nach wie vor wird jeder in dieses Land aufgenommen, der irgendwie hier ankommt und ein wie auch immer geartetes Schutzbedürfnis unterstellt. Zwar bemüht man sich seitens des BAMF, zumindest einer oberflächlichen Registrierung nachzukommen, doch wirkliche Prüfungen finden nicht mehr statt, Straftäter aller Art und Güte werden aufgenommen und versorgt.
Bereits am 14.02.2017 hat der Senat für Familiensachen des OLG Koblenz 1 in seinem Urteil (Az 13 UF 32/17) festgestellt, das der Rechtsstaat auf diesem Gebiet keinen Bestand mehr hat.
Zitat: „Der Betroffene ist gemäß § 14 AufenthG illegal, also ohne Visum oder sonstigen Aufenthaltstitel, nach Deutschland eingereist. Ein Aufenthalt in Deutschland ist ihm somit allenfalls nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet. Unabhängig davon, dass der Betroffene noch keinen Asylantrag gestellt hat und damit regelmäßig ausreispflichtig ist, dürfte bei ihm ein Asylgrund nicht vorliegen. Denn Angst vor Strafverfolgung im Heimatland wegen eines bezichtigten Raubs stellt keinen Asylgrund dar. Bei entsprechender Anwendung der geltenden Gesetze wäre damit mit einem zeitlich überschaubaren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland zu rechnen. […]
Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.“
Die Bundeskanzlerin hat, indem sie erst die Grenzöffnung herbeigeführt und dann trotz der offenkundig eintretenden Folgen, keine Gegenmaßnahmen ergriffen. Hochverrat begeht, „wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt festgestellt,
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.“
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Handlung unternommen wird, die einen der beschriebenen Handlungserfolge herbeiführen kann, wenn dieses durch Gewalt oder mit Drohung durch Gewalt geschieht und dabei Vorsatz im Spiel ist.
Dass der Bestand Deutschlands in Gefahr gerät und damit Nr. 1 erfüllt wird, wird mittlerweile öffentlich zugegeben, zum Beispiel vom bayrischen Justizminister Bausback, den die FAZ online am 13.10.2015 zitiert. Die verfassungsmäßige Ordnung gem. Nr. 2 ist bereits mindestens teilweise abgeschafft, wie das OLG Koblenz 1 im oben genannten Zitat festgestellt hat. Ferner ist der ungebremste Zustrom fremder Menschen ein Anschlag auf den Souverän selbst. Denn Träger der Verfassungsordnung ist gemäß Artikel 20 GG das Volk; von ihm soll alle Staatsgewalt ausgehen.
Dass eine veränderte Zusammensetzung des Souveräns ihn selbst ändert, liegt auf der Hand. Hier muss man allerdings einschränken, dass diese Änderung nicht unmittelbar durch die Einwanderung eintritt, sondern erst durch spätere Aufnahme als Staatsbürger. Das dürfte somit als Tatbestandsmerkmal i.S.v. § 81 StGB entfallen. Im Lichte der rechtsstaatlichen Ordnung an sich ist der Volksaustausch aber beachtlich. Denn der zügellos und ungesetzlich verlaufende Vorgang umgeht sämtliche Verfassungsinstitutionen. Was die Kanzlerin gewissermaßen per Befehl angeordnet hat, hat kein Parlament, keine Regierung, kein Bundesrat mitgetragen. Angesichts der staatsgefährdenden Folgen wäre das aber zwingend gewesen. In diesem Sinne äußerte sich der Berliner Verfassungsrechtler Kloepfer in der FAZ vom 13.10.15.
Die Kanzlerin hat m.E. auch mit Gewalt i.S. der Vorschrift gehandelt, bzw. die Gewalt ermöglicht. Dazu dürfte man kommen, weil der zugrundeliegende Gewaltbegriff auf die Zwangswirkung bei den Betroffenen abzielt. Zwar haben wir vorliegend einen atypischen, so vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen, Fall; nicht den klassischen Umsturz mit Bombenanschlägen und bewaffneten Aufständen. Aber wir haben vollendete Tatsachen, die es den o.g. Grundrechtsträgern schlicht unmöglich machen, ihre Grundrechte auszuüben, wir haben Automatismen, denen sich die Geschädigten nicht entziehen können. Außerdem hat der BGH unter bestimmten Bedingungen Massenstreiks als Gewalt angesehen. Wenn aber Massenstreiks Gewalt sind, müssen es Massenzuströme von Millionen erst recht sein.
Schließlich hat die Kanzlerin vorsätzlich gehandelt. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bei Hochverrat reicht Eventualvorsatz aus, also den Taterfolg für möglich zu halten und trotzdem zu handeln. Bei der Entscheidung, die Flüchtlinge unkontrolliert ins Land zu lassen, wird man der Kanzlerin zugute halten müssen, es sei ihr nur um die Linderung menschlichen Leides gegangen, die Folgen habe sie so nicht erwartet oder gar nicht bedacht, so dass für den Zeitpunkt 4. September zwar Leichtsinn aber noch kein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Anders sieht es für den Zeitraum danach aus. Je mehr sich die staatsgefährdenden Folgen herauskristallisierten, umso mehr verfestigte sich der Vorsatz in Frau Merkel, der unheilvollen Entwicklung nicht Einhalt zu gebieten, was unter dem Aspekt des strafrelevanten Unterlassens nach § 13 StGB gegen sie wirkt. Da die Kanzlerin eine Gefahrenquelle eröffnet hatte, war sie hinfort zur Beseitigung verpflichtet. Spätestens als sie am 07.10.2015 (dem Jahrestag der Gründung der DDR) in der Fernsehshow von Anne Will ihre Haltung mit den Worten bekräftigte: „Wir können die Grenzen nicht schließen. … Es gibt den Aufnahmestopp nicht.“ hat sie ihren Vorsatz begründet.