Hier meine persönliche Einschätzung, warum Klagen auf Schadenersatz von Selbstständigen Erfolg haben müssten.
Rechtsgrundlagen:
Grundgesetz
Artikel 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 35 GG
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Paragraf 39 des OBG NRW
- 39 (Fn 22)
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er
- a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 oder
- b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,
entstanden ist.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht,
- a) soweit die geschädigte Person auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
- b) wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen der geschädigten Person geschützt worden ist.
(3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
- 19
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen richten, wenn
- eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- Maßnahmen gegen die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
- die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
- die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
Geltendmachung von Schadenersatz
Der sog. Lockdown und damit die Untersagung des gewöhnlichen Schankbetriebes in einem Betrieb der Gastronomie hätte nicht erfolgen dürfen. Der Eingriff in die Freiheitsrechte – insbesondere das Recht auf freie Berufswahl, Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Handlungsfreiheit), das Recht zur freien Wahl seines Aufenthaltsortes, die Versammlungsfreiheit und die Personenfreizügigkeit (Reisefreiheit), wobei die Aufzählung längst nicht vollständig ist.
Sie war und ist Grundgesetzwidrig, da auch ein Notstand den Gesetzgeber nicht von der Gesetztestreue entbindet.
Zwar kennt auch das Grundgesetz Notstandssituationen, jedoch ist der einzige Notstand, der hier in Frage kommt, Artikel 35, dieser sieht eine Einschränkung der Grundrechte ausdrücklich nicht vor. Ein anderer Notstand kommt jedoch nicht in Frage, denn ein Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt (Verteidigungsfall) fand genauso wenig statt wie ein Putsch- oder eine Revolutionsversuch (innerer Notstand). Auch wurde der Ausnahmezustand, anders als in Frankreich, nicht erklärt.
Der Bundestag hat am 25. März ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetztes erlassen. Dieses Gesetz leidet jedoch insbesondere darunter, dass es die Gesetzesbindung der Exekutive weitgehend aufhebt und insbesondere den Bundesgesundheitsminister ermächtigt, sich über bestehende gesetzliche Normen hinweg zu setzen.
Selbstverständlich kann der Gesetzgeber die freiheitlichen Grundrechte einschränken, dazu hat er das Recht und auch die Pflicht, wenn sich dies zum Schutz anderer Verfassungsgüter rechtfertigen lässt. Daher kann der Staat als Reaktion auf die Corona-Krise, wenn es um den Schutz von Leben und Gesundheit, deren Integrität durch das Grundgesetz selbst garantiert werden, die Freiheitsrechte durch Schutzmaßnahmen einschränken, er muss jedoch prüfen, ob diese Maßnahmen erstens geeignet, zweitens erforderlich und drittens verhältnismäßig sind.
Der sog. Lockdown ist zweifelsohne geeignet, die Strategie des „flatten the curve“ und damit Schutz vor der Ansteckung mit dem Corona-Virus umzusetzen. Überfüllte Intensivstationen gab es nicht, auch der Mangel an Schutzausrüstung konnte zwischenzeitlich weitestgehend behoben werden.
Ob er auch erforderlich war, daran ist erheblich zu zweifeln. Der von allen Politikern und Experten geforderte Rückgang des Reproduktionswertes R auf kleiner oder gleich 1 war bereits VOR dem Lockdown erreicht, der zum 22.03.2020 in Kraft trat. Nach dem 22.03.2020 erfolgt kein weiterer starker Rückgang. Der Rückgang muss demnach aus wirksamen Maßnahmen resultieren, die vor dem 12.03.2020 getroffen wurden, denn lt. RKI erkennt man aus dem aktuellem R-Wert das Infektionsgeschehen der letzten fünf bis 10 Tagen.
Abb: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/17_20.pdf?__blob=publicationFile, Seite 14
Zudem hätte man ältere Menschen und Angehörige von Risikogruppen konsequent schützen können und auch müssen. Die meisten Todesfälle sind bei den Menschen zu beklagen, die 80 Jahre und älter waren, bei den jüngeren Todesfällen sind überwiegend Vorerkrankungen ausschlaggebend.
Sowohl der Rückgang des R-Wertes als auch die Struktur der Todesfälle waren dem Gesetzgeber bekannt, bevor er den Lockdown beschlossen hat!
Die Verhältnismäßigkeit -also Abwägung von Vor- und Nachteilen- wurde offensichtlich in Gänze verabsäumt. Das ist aber die dritte verfassungsrechtliche Rechtfertigungsvoraussetzung! Gerechtfertigt werden kann nur, wenn alle drei Voraussetzungen zur gleichen Zeit erfüllt sind. Bundesregierung und Bundestag haben sich einseitig auf das Bremsen der Neuinfektionen verlegt, völlig ausgeblendet wurden etwa die gesundheitlichen Folgen, durch verschobene Operationen, versäumte Krebstherapien, versäumte sonstige Therapien wie Psychotherapien, Physiotherapien, Fußpflege, Dekubitus Versorgung, Lichtmangel, Bewegungsmangel usw. Ebenfalls völlig ausgeblendet wurden die weitreichenden Folgen der politischen Teilhaberechte, demokratische Öffentlichkeit und alles das, was das Bundesverfassungsgericht als notwendig für die Demokratie als solche betrachtet. Auch die immensen, ökonomischen Schäden wurden völlig ausgeblendet, die Gefährdung der Existenzen von Hunderttausenden wurde mutwillig in Kauf genommen.
Bereits im Jahre 2012 wurde eine Risiko-Analyse für eine SARS-Epidemie durchgeführt (https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Downloads/Krisenmanagement/BT-Bericht_Risikoanalyse_im_BevSch_2012.pdf?__blob=publicationFile), die dort gewonnenen Erkenntnisse nicht angewandt. Eine weitere Analyse eines zuständigen Mitarbeiters des Bundesministeriums des Inneren, der für KRITIS-Infrastrukturen zuständig war, wurde übergangen, der Mitarbeiter von seinem Dienst entbunden. Die Analyse liegt jedoch vor und ist seit dem 12.05.2020 sogar öffentlich zugänglich (https://www.tichyseinblick.de/wp-content/uploads/2020/05/Corona-Ma%C3%9Fnahmenbewertung.pdf)!
Da auch die Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Dimension hat, die vorliegenden Zahlen keine größeren gesundheitlichen Schäden wie eine Grippe-Epidemie erwarten lassen und eine Begründung und Rechtfertigung mit entsprechenden Belegen durch die Bundesregierung nicht vorliegen, aber heute ein Beschluss ergangen ist, dass der Lockdown noch mindestens bis Ende Juni anhalten soll, ist der Staat als Verursacher der ökonomischen Schäden in Haftung zu nehmen.
Kein Hochwasser hat die Gastronomie getroffen und auch der Blitz ist nicht eingeschlagen. Durch eigene Initiative wurde versucht, die Schäden so gering wie möglich zu halten.
Die Schäden, der durch die willkürlichen, weil eben nicht begründeten Maßnahmen eingetreten sind und noch eintreten werden,